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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 948/10

Datum:
16.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 948/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0816.12SA948.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 776/09
Schlagworte:
Änderungskündigung; Auflösungsantrag; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit
Normen:
§ 2 KSchG; § 9 KSchG; § 8 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Änderungen im Rahmen einer Änderungskündigung müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssten für alle angebotenen Änderungen vorliegen. Die angebotenen Änderungen dürften sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Genügt eine der beabsichtigten Änderungen den Anforderungen nicht, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung zufolge.

2. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG an, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern (nur) über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen. In diesem Fall ist ein Auflösungsantrag unzulässig, weil die Rechtsfolge der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung nach § 8 KSchG allein die Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen ist.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.05.2010 – 6 Ca 776/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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