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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 1530/10

Datum:
07.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1530/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0607.12SA1530.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 1492/10
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Ausschlussfristen; Widerspruch
Normen:
§ 7 Abs. BUrlG; § 7 Abs. 3 BUrlG; § 613 a Abs. 6 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarif-vertraglichen Ausschlussfristen.

2. Im Fall des Betriebsübergangs und der Unsicherheit des betroffenen Arbeit-nehmers, ob er einen Widerspruch i. S. d. § 613 a Abs. 6 BGB erklären will, ist dieser bei Anwendbarkeit von Ausschlussfristenregelungen gehalten, mögliche Entgeltansprüche zur zunächst prophylaktischen Wahrung der Ausschlussfristen auch gegen den „alten“ Arbeitgeber geltend zu machen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 – 2 Ca 1492/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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