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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 1395/10

Datum:
29.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1395/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0329.12SA1395.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 965/10
Schlagworte:
Verdachtskündigung; Betriebsratsanhörung;
Normen:
§ 626 BGB; § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bestreitet der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Informationen an den Betriebsrat, ist es schon aus Gründen der Sachnähe Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass er den Betriebsrat nicht bewusst in die Irre geführt hat (BAG vom 22.09.1994 – 2 AZR 31/94). Bestreitet ein Zeuge, auf den sich der Arbeitgeber für eine Verdachtskündigung beruft, die belastende Aussage gemacht zu haben, auf die sich die Betriebsratsanhörung stützt, muss der Arbeitgeber jedenfalls unter Beweis stellen, wann und wo der Zeuge diese Aussage gemacht haben soll, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten wird, soweit sie sich nicht durch die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags erledigt hat, zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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