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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 110/11

Datum:
19.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 110/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0819.12SA110.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 367/10
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung; ruhendes Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG; § 366 Abs. 2 BGB; § 26 TVöD; § 33 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer kann nicht gesetzlichen Urlaub neben tariflichem Urlaub fordern, vielmehr besteht für die ersten 24 Werktage - bzw. hier die ersten 20 Arbeitstage - Urlaub im Jahr Anspruchskonkurrenz durch mehrere Anspruchsgrundlagen. Wird der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, verbleibt allein der diesen Anspruch übersteigende tarifliche Erholungsurlaub. Bestehen aber für denselben Anspruch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, besteht kein Grund für eine Tilgungsbestimmung.

2. Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind dann anzunehmen, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen, was im Rahmen des TVöD der Fall ist.

3. Sind aber Arbeitsleistung und Vergütung aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 TVöD von vornherein ausgeschlossen, so fehlt es an einem Austauschverhältnis, aus dem Urlaubsansprüche erwachsen können.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.12.2010 – 5 Ca 367/10 d – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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