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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 525/10

Datum:
27.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 525/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0927.11SA525.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3343/09
Schlagworte:
Darlegungslast
Normen:
§ 22 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Beschäftigte genügt nach § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist (BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 – m.w.N.).

2. Hält sich der Arbeitgeber an die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung, kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung geschlossen werden. Es bedarf dann des Vorliegens weiterer konkreter Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 – 3 Ca 3343/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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