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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1406/10

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1406/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1122.11SA1406.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4243/09
Schlagworte:
Arbeitszeit
Normen:
§ 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall Aufstockungsverlangen Fluggastkontrolleur

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 – 12 Ca 4243/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab dem 01.03.2009 anzunehmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706.25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,10 € brutto und 33,90 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,50 € brutto und 22,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,06 € brutto und 5,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,80 € brutto und 17,37 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,36 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,32 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,55 € brutto und 5,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,54 € brutto nebst 5,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 448,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 324,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,88 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,01 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.02.2011 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 307,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 436,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

20. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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