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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 440/10

Datum:
12.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 440/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1012.10TA440.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2338/07
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss
Normen:
ZPO § 717
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde sind durch die Berichtigung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

2. Beim Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbständigen Titel. Er verliert ohne weiteres seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 – 16 Ca 2338/07 – gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.871,10 €.

 
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