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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 437/09

Datum:
07.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 437/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0107.9TA437.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4574/09
Schlagworte:
Ordnungsgeld - persönliches Erscheinen - Partei
Normen:
§ 141 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Ordnungsgeld kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.

2. Wird in der Verhandlung, zu der die Partei unentschuldigt nicht erschienen ist, durch Endurteil die Instanz abgeschlossen, kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird

der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln

vom 5. November 2009 – 12 Ca 4574/09 – aufgehoben.

2. Beschwerdewert: EUR 700,00.

 
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