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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 76/09

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 76/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0208.9TABV76.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 BV 187/93
Schlagworte:
Streitwert - Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Ordnungsgeld
Normen:
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einem Streit darüber, ob die in einem gerichtlichen Vergleich titulierte Unterlassungspflicht verletzt worden ist, ist der Gebührenstreitwert nicht nach der Höhe des beantragten Ordnungsgeldes, sondern nach dem Wert des Erzwingungsinteresses festzusetzen, wobei als Richtschnur der Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen ist.

 
Tenor:

wird der Gebührenstreitwert für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 auf EUR 12.000,00 festgesetzt.

 
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