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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 6/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 6/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0721.9TABV6.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 BV 352/08
Schlagworte:
Arbeitnehmerbegriff - Dienstleistungsvertrag - Arbeitnehmerüberlassung
Normen:
§§ 99, 101 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird in einer Poststelle die eingehende und die ausgehende Post sowohl von eigenen Arbeitnehmern als auch von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrages gemeinsamen bearbeitet, so kann beim Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen.

2. Entscheidend kann dabei sein, dass auch der Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens von der bei der Arbeitgeberin angestellten Leiterin der Poststelle gesteuert wird, und dass bei der Verhinderung von eigenen Arbeitnehmern eine Vertretung durch (zusätzliche) Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens erfolgt.

3. Zum Umfang des Auskunftsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2009

– 13 BV 352/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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