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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 182/10

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 182/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0713.9SA182.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1705/09
Schlagworte:
Gesamtbetriebsvereinbarung - Betriebsübergang - Vertrauensschutz - Kündigung
Normen:
Art. 20 Abs. 3 GG, § 50 BetrVG, § 77 Abs. 5 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem Übergang nur eines von mehreren Betrieben bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen in dem übergegangenen Betrieb mit normativer Geltung bestehen.

2. Die (bloße) individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits im Jahr 1993 und damit vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 – 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat.

3. Zur Auslegung einer in dem übergegangenen Betrieb zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung über die individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen.

4. An die fristlose Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Sozialleistungen aufgrund einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere hat die Arbeitgeberin auch darzulegen, welche freiwilligen Sanierungsbeiträge ihre Gesellschafter zur Verbesserung der Liquidität geleistet haben.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Dezember 2009

– AZ: 5 Ca 1705/09 wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 alle Ansprüche aus der Sozialvereinbarung der L AG für Energiewirtschaft vom 11. September 1992 zustehen.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die klagende Partei und die beklagte Partei je zur Hälfte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen

 
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