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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 210/09

Datum:
06.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 210/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0106.8TA210.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 948/08
Schlagworte:
Streitwert, Mehrvergleich
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Werden zur Bewilligung eines Bestandsschutzstreites - hier Entfristung - Gegenleistungen besonderer Art vereinbart - hier die Überlassung von Material und Gerätschaften an einen anderen Träger zur Fortsetzung von Forschungsarbeiten, bei dem die Forschungsarbeiten im Rahmen eines mit diesem begründeten Vertragsverhältnis fortgesetzt werden können – und akzeptiert der Kläger unter diesen Voraussetzungen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die streitige Befristung, so enthalten diese Regelungen eines Vergleichs keine Regelungen von Streitgegenständen rechtshängiger oder nichtrechtshängiger Art. Die Regelungen sind Gegenleistung für die Akzeptanz der Befristung und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 – 6 Ca 948/08 – abgeändert:

Der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf 20.550,00 € festgesetzt.

 
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