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Landesarbeitsgericht Köln, 8 TaBV 4/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 4/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0512.8TABV4.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 176/09
Schlagworte:
Parkplatz, Nutzungsberechtigung, Mitbestimmung
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des

abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Tenorierung wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 06.02.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, ohne Beachtung der Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) einzelnen Arbeitnehmern/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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