Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1195/10 (Z)

Datum:
22.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1195/10 (Z)
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1222.8SA1195.10Z.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1294/09
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, falscher Beklagter, nachträgliche Zulassung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer äußerlich eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.

2. Liegt hiernach im Streitfall eine (fristwahrende) Klageerhebung gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber vor, ist über einen Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht zu entscheiden. Voraussetzung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist nämlich die Versäumung der Klagefrist.

3. Hatte in einer derartigen Fallkonstellation das Arbeitsgericht auf den Hilfsantrag hin die Klage nachträglich zugelassen, führt dies im Berufungsverfahren dazu, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klarstellung halber festzustellen, dass die Klage gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber rechtzeitig erhoben ist (ebenso zu § 5 KSchG a.F. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2001 – 7 Ta 163/01 -, NZA-RR 2002, 212 – 214).

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank