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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 84/10

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 84/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0928.7TA84.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3078/09
Schlagworte:
PKH; Ehegatteneinkommen; Unterhaltsanspruch; persönliche Angelegenheit; Anwaltsbeiordnung; reformatio in peius; Schuldanerkenntnis
Normen:
§ 114, 115, 121 ZPO, 11 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens i. S. v. § 115 ZPO vermindert sich der für den Ehegatten des Antragstellers anzusetzende Unterhaltsfreibetrag, wenn und soweit der Ehegatte eigene Einkünfte erzielt. Eine weitergehende Anrechnung des Ehegatteneinkommens findet nicht statt. Keinesfalls darf auf das gesamte Familieneinkommen abgestellt werden (grundlegend: BAG v. 5.4.2006, 3 AZB 61/04, NZA 2006, 694 f.).

2.) Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit eines Ehegatten mit seinem Arbeitgeber stellt grundsätzlich keine "persönliche Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a Abs. 4 BGB dar. Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des BAG bei Bestandsschutzstreitigkeiten in Betracht.

3.) Hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von PKH mit der fehlerhaften Begründung versagt, die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers sei nicht gegeben, bleibt es dem Beschwerdegericht unbenommen, die Entscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten, wenn es zwar nicht an der Hilfsbedürftigkeit, wohl aber an der weiteren Voraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussichten" i. S. v. § 114 ZPO fehlt.

4.) In dem Antrag auf Bewilligung von PKH mit Anwaltsbeiordnung steckt als Minus regelmäßig auch der Antrag auf Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG.

5.) Hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unstreitig in Höhe einer bestimmten Mindestschadenssumme durch Diebstähle geschädigt, so ist die Rechtsverteidigung gegen eine entsprechende Schadensersatzklage "offensichtlich mutwillig" i. S. v. § 11 a Abs. 2 ArbGG.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2010 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagten wird zur Rechtsverteidigung in dem Verfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 3078/09 im Umfang eines Teilstreitwerts von 3.650,00 € Rechtsanwalt Lammertz aus Rheinbach gemäß § 11 a ArbGG beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Beklagte insoweit derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Im Übrigen verbleibt es bei der Zurückweisung des PKH-Antrags.

Die weitergehende Beschwerde wird dementsprechend zurückgewiesen.

 
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