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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 61/10

Datum:
25.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 61/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0325.7TA61.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8814/09
Schlagworte:
Streitwert; Vergleichsmehrwert
Normen:
§§ 23 RVG, 63 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird durch die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel ein zuvor außergerichtlich streitiger Urlaubsabgeltungsanspruch endgültig erledigt, kommt dem Vergleich ein entsprechender Mehrwert zu.

2. Dagegen begründet eine rein deklaratorische Aufnahme des zuvor weder streitigen, noch überfälligen Anspruchs auf Zeugniserteilung in den Vergleich regelmäßig nicht einen Vergleichsmehrwert.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 08.02.2010 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfe-beschlusses vom 09.02.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 06.01.2010 beträgt 24.495,55 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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