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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 39/10

Datum:
20.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 39/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0920.7TA39.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 10115/09
Schlagworte:
PKH; Erfolgsaussichten
Normen:
§ 114 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist der die Klage begründende Sachvortrag in sich schlüssig und erhebt die Gegenpartei trotz Gewährung rechtlichen Gehörs keinerlei Einwände oder Einreden, kann die beantragte PKH nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO verweigert werden

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.01.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird PKH für den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 27.10.2009 mit der Maßgabe bewilligt, dass es sich bei dem dort erwähnten Forderungsbetrag von 4.516,92 € um einen Brutto-Betrag, und nicht um einen Netto-Betrag handelt.

Der Klägerin wird insoweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin W aus B beigeordnet. Die Klägerin muss derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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