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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 386/09

Datum:
07.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 386/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0107.7TA386.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1053/09
Schlagworte:
Beschäftigungsklage; Streitwert
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Leistungsklage auf Beschäftigung ist regelmäßig mit zwei Bruttomonatsvergütungen zu bewerten, auch wenn es nicht um das Ob der Beschäftigung geht, sondern um den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Inhalt der Streitpunkte nur Randbereiche der Arbeits- und Beschäftigungspflicht betrifft und von ersichtlich untergeordneter Bedeutung ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 02.11.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 05.11.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren

8 Ca 1053/09 wird antragsgemäß auf 9.134,38 € festgesetzt.

 
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