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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 383/09

Datum:
23.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 383/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0923.7TA383.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 (3) Ca 3091/06
Schlagworte:
Kostenfestsetzung; Privatgutachten; Beistand
Normen:
§§ 91, 103 ZPO, 12 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten i. S. d. §§ 103 ff. ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2.) Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Partei aufgrund fehlender eigener Sachkunde besorgen muss, die für sie möglicherweise nachteiligen Feststellungen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens nur durch ein Gegengutachten substantiiert und stichhaltig erschüttern zu können.

3.) Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.

4.) Die erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens sind auf 120 % der Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens zu begrenzen.

5.) Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, ist kein "Beistand"

i. S. v. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.08.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009 teilweise abgeändert:

Die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 864,50 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 
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