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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 363/09

Datum:
12.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 363/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0212.7TA363.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 4547/09
Schlagworte:
Vergleich; Streitwert; Streitgegenstand; Vergleichsmehrwert; Freistellung; Rechtsmittelbelehrung
Normen:
§ 33 RVG; § 9 Abs. 5 ArbGG; § 329 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Streitwertbeschlüsse nach § 33 RVG sind förmlich zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, §§ 329 II, III ZPO, 9 V ArbGG.

2. Stellt der Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage einen (Weiter-) Beschäftigungsantrag, der sich (auch) gegen eine Freistellung während der Kündigungsfrist richtet, sind dafür regelmäßig zwei Bruttomonatseinkommen als Streitwert anzusetzen.

3. Wird in einem solchen Fall die Freistellungsfrage später vergleichsweise geregelt, liegt darin schon deshalb kein Vergleichsmehrwert begründet, weil die Freistellung bereits Gegenstand des Verfahrens ist.

4. Einigen sich die Parteien eines Bestandsschutzprozesses vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung, so löst eine dies ergänzende Regelung, wonach dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis gegen Erhöhung der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, keinen Vergleichsmehrwert aus.

5. Zu allgemeinen Grundsätzen der Streitwertfestsetzung.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozess-bevollmächtigten des Klägers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2010 in Sachen 10 Ca 4547/09 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.608,95 € festgesetzt, der Streitwert für den Vergleich vom 13.08.2009 auf 22.260,74 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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