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- ohne - (Einzelfall)
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2010, mit dem die durch Beschluss vom 11.09.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2010 ist unbegründet. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Aachen hat den Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.09.2009 zu Recht auf der Grundlage von § 124 Ziffer 4 ZPO aufgehoben.
3Der Kläger war im Rahmen der ihm mit Beschluss vom 11.09.2009 bewilligten Prozesskostenhilfe zum Klageverfahren Arbeitsgericht Aachen 8 Ca 3470/09 d verpflichtet, ab dem 15.10.2009 mit monatlichen Raten in Höhe von 150,00 zu den Prozesskosten beizutragen. Der Kläger ist der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat sich trotz entsprechender mehrfacher Aufforderung und Abmahnung auch nicht zu den Gründen geäußert. Insbesondere hat er sich weder darauf berufen, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich derart verschlechtert hätten, dass er nicht in der Lage wäre, die angeordneten Raten aufzubringen, noch hat er eine solche Verschlechterung seiner Verhältnisse mit geeigneten Belegen glaubhaft gemacht.
4Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Kläger lediglich ausführen, dass ihm seiner Ansicht nach von Anfang an ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Erklärung des Klägers vom 04.08.2009 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die von ihm hierzu beigefügten Belege korrekt ausgewertet und auf der Grundlage dieser eigenen Angaben und Belege des Klägers eine Ratenzahlungsverpflichtung gemäß § 115 ZPO in Höhe von 150,00 in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Auf der Grundlage der Angaben und Belege des Klägers hatte das Arbeitsgericht seinerzeit zutreffend ein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 ZPO in Höhe von 466,92 errechnet. Bei strenger Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO wäre hierbei sogar eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 175,00 monatlich in Betracht gekommen. Dem Kläger entgegenkommend hat das Arbeitsgericht es bei einer Ratenhöhe von 150,00 belassen.
5Wenn der Kläger die ihm auferlegten Ratenzahlungen nicht erfüllt und trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nachvollziehbare Gründe hierfür nicht mitteilt auch nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde -, so muss er die Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziffer 4 ZPO hinnehmen.
6Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
7Dr. Czinczoll, VRLAG