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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 226/10

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 226/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0928.7TA226.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 3009/09 G
Schlagworte:
PKH; Anwaltsbeiordnung; Reisekosten
Normen:
§ 121 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die von einem Anwalt trotz ordnungsgemäßer Ladung irrtümlich unternommene Fahrt zum falschen Gericht, die zu einer Terminsversäumung führt, dient nicht der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und begründet folglich keinen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Reisekosten gegen diesen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des der Klägerin beigeordneten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.12.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 wird als unzulässig verworfen.

 
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