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Die von einem Anwalt trotz ordnungsgemäßer Ladung irrtümlich unternommene Fahrt zum falschen Gericht, die zu einer Terminsversäumung führt, dient nicht der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und begründet folglich keinen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Reisekosten gegen diesen.
Die sofortige Beschwerde des der Klägerin beigeordneten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.12.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde des der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigten beigeordneten Anwalts vom 14.06.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.12.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 ist unzulässig.
3Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die im Rahmen der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe erfolgte Anwaltsbeiordnung ausweislich des arbeitsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 17.05.2010 nur mit der Einschränkung erfolgt ist, dass der nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Siegburg ansässige Anwalt nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet ist. Durch diese Einschränkung ist der im vorliegenden Verfahren beigeordnete Prozesskostenhilfeanwalt jedoch nicht beschwert. Die vorgenannte Einschränkung der Beiordnung betrifft die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten. Im vorliegenden Fall sind dem beigeordneten Anwalt erstattungsfähige Reisekosten ohnehin nicht entstanden.
4Die einzige Reise, die soweit ersichtlich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats für die Klägerin im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Arbeitsgericht Siegburg 4 Ca 3009/09 G hätte erforderlich werden können, wäre diejenige zur Wahrnehmung des Gütetermins vom 12.01.2010 gewesen, der zuständigkeitshalber an diesem Tag am Gerichtstag Gummersbach des Arbeitsgerichts Siegburg stattgefunden hat. An diesem Termin hat der Klägervertreter jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht teilgenommen.
5Die von ihm stattdessen irrtümlich unternommene Fahrt nach Siegburg war zur zweckentsprechenden Verfolgung der Interessen der Klägerin ersichtlich nicht erforderlich. Erstattungsfähige Fahrkosten können hieraus somit nicht entstanden sein.
6Aus der Einschränkung der Prozesskostenhilfebeiordnung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" sind für den Beschwerdeführer somit keine nachteiligen Konsequenzen entstanden. Deshalb war seine sofortige Beschwerde mangels Beschwer und mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
7Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
8Dr. Czinczoll, VRLAG