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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 191/08

Datum:
10.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 191/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0910.7TA191.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1455/08 d
Schlagworte:
PKH-Beschwerde; zweite Tatsacheninstanz; Gebot des fairen Verfahrens
Normen:
§§ 114, 115, 118, 127, 571ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt auch im Rahmen der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO. Die vereinzelt vertretene Auffassung, wonach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO als lex specialis zu § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO anzusehen sei, ist abzulehnen.

2.) Es widerspricht im Einzelfall dem Gebot des fairen Verfahrens, dem PKH-Antragsteller Auflagen i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO mit knapper kalendarisch bestimmter Fristsetzung zu erteilen, deren Erfüllung im Zeitpunkt ihres Erlasses (noch) unmöglich ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2008 abgeändert:

Dem Kläger wird PKH für die Klage vom 27.03.2008 mit Wirkung ab Antragstellung und unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Lorbach aus Düren mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

 
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