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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 153/10

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 153/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1102.7TA153.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 11800/09
Schlagworte:
Streitwert; Kündigungsschutzklage
Normen:
§ 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Lässt der Arbeitgeber ein und dieselbe Kündigungserklärung sicherheitshalber auf mehreren Zustellwegen übermitteln (z. B. Normalbrief und Einwurf-Einschreiben), so handelt es sich dennoch nur um eine einzige einheitliche Willenserklärung, auch wenn die verschiedenen Ausfertigungen dem Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zugehen. Im Kündigungsschutzprozess erwächst daher nur einmal der Streitwert in Höhe des Vierteljahresverdienstes.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vom 09.03.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 in Sachen 3 Ca 11800/09 wird zurückgewiesen.

 
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