Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 84/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 84/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0128.7TABV84.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 BV 255/09
Schlagworte:
Einigungsstelle; Betriebsänderung; offensichtliche Unzuständigkeit; maßgebliche Beschäftigtenzahl
Normen:
§ 98 ArbGG; § 111 BetrVG; § 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der maßgebliche Zeitpunkt, für den gemäß § 111 S. 1 BetrVG die Größe des Unternehmens ermittelt werden muss, ist derjenige, in welchem die Planung zur Durchführung der betreffenden Betriebsänderung abgeschlossen ist. Die Planung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des Unternehmens der verbindliche Beschluss zur Durchführung der Betriebsänderung getroffen worden ist.

2. Auf einen früheren Zeitpunkt kann für § 111 S. 1 BetrVG schon aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls dann abgestellt werden, wenn der Arbeitgeber schon vorher unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung umgesetzt hat.

3. Werden in einem Unternehmen mehrere selbständige Betriebsänderungen nacheinander vorgenommen, stellt sich die Frage nach der Beschäftigtenzahl i. S. v. § 111 S. 1 BetrVG für jede Betriebsänderung neu.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 in Sachen 12 BV 255/09 wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank