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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 967/09

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 967/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0318.7SA967.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 906/09
Schlagworte:
Umfang der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit; Rechtskraft; Durchschnittsberechtigung
Normen:
§§ 611, 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Steht aufgrund eines vorangegangenen Urteils rechtskräftig fest, dass die vertragliche Arbeitszeitverpflichtung eines Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Umfang angenommen hat, so ist auch ein nach diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetretener Betriebsübernehmer an diese arbeitsvertragliche Regelung gebunden.

2. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer während eines von ihm willkürlich gewählten längeren Referenzzeitraumes durchschnittlich zu einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden im Monat herangezogen worden ist, lässt sich nicht auf einen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen beider Arbeitsvertragsparteien schließen, den Arbeitsvertrag dahin ändern zu wollen, dass der Arbeitnehmer fortan verpflichtet sein soll, jeden Monat diese Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten, aber auch berechtigt sein soll, einen Einsatz und eine Vergütung in diesem Umfang zu fordern.

 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 in Sachen 18 Ca 906/09 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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