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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 931/09

Datum:
04.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 931/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0204.7SA931.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ha 6/09
Schlagworte:
Verweisung auf Tarifvertrag; zeitdynamische Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede
Normen:
§ 64 NV-Bühne; § 1 Nr. 13 2. Änderungs-TV zum NV-Bühne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bühnentechnikertarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 und den diesen er-gänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge" be-stimmt, ist ohne weiteres so auszulegen, dass auch die "an seine Stelle tre-tenden Tarifverträge" in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollen.

2.) Soll bei der Auslegung einer Tarifnorm auf einen – angeblich – übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien bestimmten Inhalts abgestellt werden, so muss dieser Wille im Wortlaut der Tarifnorm wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sein (sog. Andeutungstheorie).

3.) § 1 Nr. 13 des 2. Änderungs-TV zum NV-Bühne vom 15.01.2006 kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit generell nur für Arbeitsverträge gilt, die nach dem 01.02.2006 abgeschlossen worden sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2009 in Sachen 2 Ha 6/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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