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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 801/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 801/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0128.7SA801.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 2732/08
Schlagworte:
Betriebsstilllegung; Insolvenzverwalter; Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsveräußerung; ernsthafter und endgültiger Stilllegungsentschluss
Normen:
§§ 1 KSchG; 125, 128 InsO; 613 a Abs. 4 BGB; 102 BetrVG; 292 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. An einem ernsthaften und endgültigen Stilllegungsbeschluss fehlt es, solange der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht.

2. § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthält eine widerlegliche Vermutung von Tatsachen, die die soziale Rechtfertigung einer bestimmten betriebsbedingten Kündigung begründen sollen. Steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, bleibt für eine Anwendung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum.

3. § 128 Abs. 2 InsO kommt gegenüber § 125 Abs. 1 InsO keine selbständige Bedeutung zu.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen

6 Ca 2732/08 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen

6 Ca 2732/08 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Monat Februar 2009 – unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Vorschriften – 1.014,00 € brutto abzüglich 539,69 € erhaltenen Arbeitslosengeldes zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 55 %, der Beklagte 45 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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