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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 23/10

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 23/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0527.7SA23.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 9209/08
Schlagworte:
"Vertrag zum kooperativen Studium mit integrierter Ausbildung"; Ausbildungskostenrückzahlung; AGB-Kontrolle
Normen:
§ 12 BBiG; §§ 305, 307, 308, 309, 310 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein in einem "Vertrag zum kooperativen Studium ... mit integrierter Ausbildung ...." ausbedungener Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch, der dann eingreifen soll, wenn der Azubi/Student das ihm nach Abschluss des Studiums angebotene Anschlussarbeitsverhältnis vorzeitig beendet, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Azubi/Student verpflichtet wird, das Angebot eines "seinem Studium entsprechenden Arbeitsplatzes" anzunehmen, ohne dass die Konditionen des Angebots näher bestimmt sind, diese also auch unangemessen niedrig und nicht marktgerecht sein könnten.

2. Kosten einer Berufsausbildung i. S. d. Berufungsbildungsgesetzes können nicht Gegenstand einer Ausbildungskostenrückzahlungsverpflichtung sein.

3. Werden in einer Ausbildungskostenrückzahlungsklausel die zurückzuzahlenden Kosten auf einen bestimmten Festbetrag pauschaliert, muss die Zusammensetzung des Betrags transparent gemacht und darüber hinaus dem Studenten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich nur Kosten in niedrigerer Höhe entstanden sind.

4. Sind Ausbildungskosten in einer Höhe von allenfalls 33.147,09 € nachvollziehbar entstanden, kann ein auf 40.000,-- € festgesetzter Rückzahlungsbetrag nicht mehr mit einer zulässigen Pauschalierung erklärt werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 in Sachen

8 Ca 9209/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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