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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1411/09

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1411/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0520.7SA1411.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2579/09
Schlagworte:
Betriebsrentenanwartschaft; Insolvenz; Dynamisierung; Vertrauensschutz
Normen:
§§ 2, 7, 9 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG abzugebende Mitteilung beinhaltet keine konstitutive Leistungszusage, sondern stellt eine deklaratorische Auskunft darüber dar, welche Leistungen sich für den Anwartschaftsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auf der Basis der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung erkennbaren Rechtslage ergeben werden.

2. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG steht daher stets unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer nicht vorhersehbaren künftigen Änderung der Rechtslage.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 in Sachen

18 Ca 257/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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