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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1283/09

Datum:
22.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1283/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0722.7SA1283.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 6233/08
Schlagworte:
Jahressonderzahlung; betriebliche Übung; Elternzeit; 13. Monatsgehalt; Weihnachtsgeld; Gratifikation mit Misch-Charakter
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Ob eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung gewährte Jahressonderzahlung auch für die Dauer einer Elternzeit geschuldet wird, hängt vom Rechtscharakter der Leistung ab: Handelt es sich ausschließlich (wie beim echten 13. Monatsgehalt) oder zumindest auch (wie bei Gratifikationen mit Misch-Charakter) um eine zusätzliche Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen, entfällt der Anspruch während der Elternzeit. Knüpft der Leistungszweck dagegen nur an die Betriebstreue oder andere nicht leistungsbezogene Kriterien an, bleibt er auch während der Elternzeit bestehen.

2.) Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Arbeitnehmer.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2009 in Sachen

16 Ca 6233/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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