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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1087/09

Datum:
10.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1087/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0610.7SA1087.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8269/08
Schlagworte:
personenbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Zuverlässigkeitsüberprüfung; betriebliche Beeinträchtigungen; Interessenabwägung; Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 7 LuftSiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Wird der Arbeitnehmerin einer Fluggesellschaft, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht nur Kenntnis von den innerbetrieblichen Organisationsabläufen erlangt, sondern auch Zugriff auf sicherheitsrelevanten Datenbestand besitzt, im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG die notwendige Zuverlässigkeit amtlich aberkannt, kann dies geeignet sein, eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

2.) Hat die Arbeitnehmerin gegen die Aberkennung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Klage von vornherein aussichtslos erscheint und führt das bestehende Beschäftigungsverbot des § 7 Abs. 6 LuftSiG beim Arbeitgeber zu keinerlei konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen, kann der Arbeitgeber jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gehalten sein, vor Ausspruch einer Kündigung zunächst den erstinstanzlichen Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens abzuwarten.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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