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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SaGa 24/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SaGa 24/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0114.7SAGA24.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 140/09
Schlagworte:
Arrestanspruch; Arrestgrund; Vollstreckungsgefährdung; gesellschaftsrechtliche Verflechtungen im Ausland
Normen:
§§ 916 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Sieht ein Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung vor, so geht der Abfindungsanspruch regelmäßig unter, wenn das Arbeitsverhältnis im Wege überholender Kausalität aufgrund einer während der Kündigungsfrist erfolgenden fristlosen verhaltensbedingten Kündigung endet.

2. Ein Arrestgrund i. S. v. § 917 Abs. 1 ZPO setzt nur voraus, ob bestimmte Umstände, Vorkommnisse oder Handlungen objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass eine spätere Zwangsvollstreckung gefährdet sei. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner unlautere Absichten verfolgt, und auch nicht darauf, ob er rechtswidrig und/oder schuldhaft handelt.

3. Im Übrigen Parallelsache zu 7 SaGa 14/09 vom 10.12.2009.

 
Tenor:

Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 in Sachen

8 Ga 140/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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