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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 96/10

Datum:
07.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 96/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0407.6TA96.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 7182/09
Schlagworte:
Gegenstandswert; Teilzeitverlangen; Kappungsgrenze;
Normen:
§§ 42 GKG, 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren gilt entsprechend den Regeln für die Bemessung des Werts bei sog. Änderungsschutzklagen die Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Abgrenzung zu LAG Baden-Württemberg vom 04.01.2008 – 3 Ta 259/07).

2. Eine erfolglose Beschwerde ist gebührenpflichtig, weil § 33 Abs. 9 S. 2 RVG lediglich die Kostenerstattung ausschließt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 – 1 Ca 7182/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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