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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 817/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 817/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1118.6SA817.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 722/09
Schlagworte:
Diebstahl geringwertiger Sachen; heimliche Videoüberwachung; Beweisverwertungsverbot
Normen:
§§ 6 b Abs. 2 BDSG, 626 BGB, 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen (hier: Kassenbereich eines Supermarkts) kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Abs. 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009 nicht vor dem 31.07.2009 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 
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