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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 789/10

Datum:
12.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 789/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0812.6SA789.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1889/09
Normen:
§§ 613 a BGB, 263, 264, 533 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Betriebsübernahme kann nach dem Erwerberkonzept mit einer Betriebsverkleinerung einhergehen, ohne dass es auf die besonderen Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs ankommt.

2. Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf bereits von der Vorinstanz festgestellte oder nach § 67 ArbGG zu berücksichtigende neue Tatsachen gestützt werden kann (hier verneint).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2010 – 2 Ca 1889/09 EU – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 26.06.2009 nicht zum 31.12.2009 beendet worden ist.

2. Es wird weiter festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis seit März 1991 aufgrund Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) zustande gekommen ist.

3. Hinsichtlich der Klageerweiterung wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/5 und den Beklagten zu 3/5 auferlegt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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