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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 433/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 433/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0128.5TA433.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1883/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe für einen gemeinnnützigen Verein
Normen:
§ 116 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Bedürftigkeit einer juristischen Person für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht gegeben, wenn trotz der Erwirtschaftung von Verlusten ausreichende liquide Mittel für eine Prozessführung zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2009 – 8 Ca 1883/09 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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