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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 408/09

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 408/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0210.5TA408.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2176/09
Schlagworte:
Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung
Normen:
§ 15 AGG, § 22 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, liegt in seiner Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren keine Benachteiligung im Sinne des § 15 AGG.

2. Die offenkundig fehlende Eignung eines Bewerbers kann sich auch aus seinem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben, so etwa, wenn ein Bewerber, ohne zum Vorstellungsgespräch für die Position eines Vertriebsleiters mit 15 unterstellten Mitarbeitern eingeladen zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin erscheint und ultimativ seine Einstellung fordert, weil er der best-geeignete und best-qualifizierte Bewerber sei.

3. Steht die mangelnde Eignung aufgrund eines solchen Auftretens offenkundig fest, kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 22 AGG begründen.

4. Bei einer solchen Sachlage besteht für eine Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.10.2009 – 4 Ca 2176/09 – wird zurückgewiesen.

 
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