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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 381/10

Datum:
17.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 381/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1217.5TA381.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2262/10
Schlagworte:
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Handelsvertreter
Normen:
§ 2 Absatz 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gemäß § 2 Absatz 3 ArbGG kann nicht angenommen werden, wenn auf ein Einarbeitungsarbeitsverhältnis als Vertriebsassistent eine selbständige Tätigkeit als Generalvertreter mit der Verantwortung für eine Agentur folgt.

2. Für die Geltendmachung der Rückforderung von nicht verdienten Provisionsvorschüssen reicht es nicht aus, sich auf Provisionsabrechnungen oder Kontokorrentsalden zu berufen. Zur schlüssigen Darlegung ist vielmehr erforderlich, darzulegen, dass und wann Stornogefahrmitteilungen erteilt worden sind und welche Nachbearbeitungsmaßnahmen mit welchem Erfolg ergriffen worden sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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