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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 333/10

Datum:
04.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 333/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:1104.5TA333.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 7335/09
Schlagworte:
Abänderung der PKH-Entscheidung wegen ausgezahlter Abfindung
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beantwortet ein PKH-Empfänger im Rahmen des Abänderungsverfahrens die gerichtliche Nachfrage, ob ein Abfindungsbetrag brutto oder netto ausgezahlt worden ist, nicht, so kann nicht unterstellt werden, dass die Abfindung netto ausgezahlt worden sei, weil Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig sind.

2. In einem solchen Fall kann aber zugrunde gelegt werden, dass nur der Eingangssteuersatz (unterster Grenzsteuersatz) von 14 % nach § 32 a EStG angefallen ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.05.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 aufgehoben. Die Prozesskostenhilfe ist weiterhin mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

 
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