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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 14/10

Datum:
06.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 14/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0906.5TABV14.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 83/09
Schlagworte:
Vertrauensarbeitszeit, Auskunftsansprüche des Betriebsrats
Normen:
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

. Auch bei der sog. Vertrauensarbeitszeit hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZeitG und der Ruhepausen nach § 4 ArbZeitG kontrollieren zu können (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 6.5.2003 – 1 ABR 13/02, AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972).

2. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach der Erforderlichkeit der Angaben für die Durchführung der Kontrollaufgaben.

3. Soweit durch die im Betrieb geltende Rahmenregelung zur Vertrauensarbeitszeit die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und Ruhepausen strukturell gesichert ist, reduziert sich der Umfang des Auskunftsanspruchs.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2009

– 15 BV 83/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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