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Das Amt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten endet grundsätzlich mit dem Aus¬spruch einer außerordentlichen Kündigung, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich rechtsunwirksam.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2010
13 BVGa 31/10 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Der Antragsteller ist am 11.04.1968 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er ist bei dem Antragsgegner seit dem 01.04.1998 als Gärtner beschäftigt. Hier war er zunächst in Brauweiler und seit 2006 im rheinischen Freilichtmuseum in Mechernich Kommern tätig. Er hat eine anerkannte Schwerbehinderung von 70 GdB.
4Seit dem 05.03.2004 ist der Antragsteller die für das Dezernat 9 Kultur und Umwelt gewählte Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. Erster Stellvertreter ist Herr H , zweiter Stellvertreter ist Herr P .
5Aufgrund von Informationen, die der Antragsgegner und der Staatsanwaltschaft anlässlich eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens gegen andere Personen erhielt, wirft der Antragsgegner dem Antragsteller vor, er habe heimlich vertrauliche Gespräche mittels eines Tonaufnahmegeräts aufgezeichnet. Hierbei habe es sich um Personalgespräche gehandelt, die die Versetzung des Antragstellers zum Gegenstand gehabt hätten. Ferner habe er Kenntnis von heimlichen Aufzeichnungen dienstlicher Gespräche durch einen Kollegen gehabt und dies weder den betroffenen Personen noch den Vorgesetzten mitgeteilt. Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller strafbares Verhalten vor, zumindest bestehe der dringende Verdacht eines strafbaren Verhaltens.
6Aufgrund dieses Vorwurfs hat der Antragsgegner nach Zustimmung des Integrationsamtes, das beim Antragsgegner angesiedelt ist, sowie nach Zustimmung des Personalrats mit Schreiben vom 19.04.2010 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.
7Die gegen diese außerordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Bonn durch Urteil vom 30.06.2010 (Az.: 2 Ca 957/10 EU) abgewiesen; dass diesbezügliche Berufungsverfahren ist vor dem Landesarbeitsgericht anhängig.
8Der Antragsteller vertritt die Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei rechtsunwirksam. Insbesondere fehle es an der notwendigen Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung. Auch sei die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung zu beanstanden, da der Antragsgegner aufgrund des Umstandes, dass er selbst die Funktion des Integrationsamtes ausübe, sich selbst die Zustimmung zur Kündigung des Antragstellers erteilt habe.
9Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei Gericht eingegangen am 29.04.2010, begehrt der Antragsteller den Zutritt zum Betrieb in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die Duldung entsprechender Betriebsbegehungen, den Zugang zu Dienstcomputer und Computersystem sowie die zur Verfügungsstellung eines Diensthandys.
10Erstinstanzlich hat der Antragsteller hierzu vorgebracht, zur Wahrnehmung seines Amtes müsse ihm ungeachtet des Ausspruchs der Kündigung Zutritt zum Betrieb gewährt und die dafür erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls sei die ordentliche Wahrnehmung der Interessen der Schwerbehinderten durch die Stellvertreter des Antragstellers nicht gewährleistet. Der erste Stellvertreter sei erkrankt, der zweite Stellvertreter häufig abwesend.
11Durch Beschluss vom 01.06.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, das Amt des Antragstellers als Vertrauensperson der Schwerbehinderten habe mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sein Ende gefunden. Gründe, die zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten, lägen nicht vor, sodass kein Verfügungsanspruch gegeben sei. Auch mangele es an einem Verfügungsgrund, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Kündigungsvorwürfe vom Antragsteller im Kern inhaltlich eingeräumt würden und die Rechte der Schwerbehinderten im Betrieb des Antragsgegners durch einen Stellvertreter des Antragstellers wahrgenommen werden könnten.
12Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde einlegen begründen lassen.
13Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, die ausgesprochene Kündigung sei aus mehreren unabhängig voneinander bestehenden Gründen offensichtlich rechtunwirksam. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsgegner nicht klargestellt habe, welche Art der Kündigung er zugrunde lege, insbesondere ob eine Tatkündigung oder eine Verdachtskündigung gewollt gewesen sei. Zudem sei die Kündigung verfristet, denn der Antragsgegner habe bereits am 18.03.2010 Kenntnis von den Tonbandaufnahmen gehabt. Ferner sei die Beteiligung des Integrationsamtes rechtlich zu beanstanden. Denn das Integrationsamt sei dem Antragsgegner untergeordnet und in die Organisation des Antragsgegners integriert, sodass der Antragsgegner als Arbeitgeber nicht gleichzeitig über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 91 SGB IX entscheiden könne. Bei der Zustimmungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße im Zusammenhang mit seiner Behinderung stünden.
14Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Denn Herr P als dritter stellvertretende Vertrauensmann sei offenkundig schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die umfangreiche Tätigkeit als Vertrauensperson und damit die Interessen der Schwerbehinderten im Dezernat 9 wahrzunehmen. Zudem werde der Antragsteller regelmäßig von schwerbehinderten Menschen aus dem Dezernat 9 privat Zuhause angerufen, die sich mit Fragen und Anregungen betreffend die Tätigkeit als Vertrauensperson an ihn wenden würden.
15Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2010 13 BVGA 31/10
16Dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Tätigkeiten als Vertrauensperson der der Schwerbehindertenvertretung des Dezernates 9 des Landschaftsverbandes Rheinland Zugang zu dem Dienstcomputer zu gewähren.
19Der Antragsgegner beantragt,
22die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
23Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Amt des Schwerbehindertenvertrauensmannes sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Diese sei auch nicht offenkundig unwirksam. Ferner liege kein Verfügungsgrund vor, da der Stellvertreter Herr P für die Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten in jeder Weise geeignet sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24Die Amtstätigkeit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Schutz der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX parallel zum Status des Betriebsrates geschützt. Bei Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich anerkannt, dass sie nach einer außerordentlichen Kündigung nicht in der Lage sind, ihr Amt auszuüben. Zumindest ist von einer zeitweiligen Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG auszugehen. Das gewählte Ersatzmitglied tritt insoweit an die Stelle des Gekündigten (s. Fitting u. a., Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 24. Auflage, § 24 BetrVG Randziffer 16 f. mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; Buschmann in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz § 24 Rn. 12 ff).
27Lediglich dann, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich rechtsunwirksam ist, etwa dann, wenn die Kündigung ohne Zustimmung der Personalvertretung oder ohne eine ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen worden ist, kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Amtstätigkeit in Betracht kommen (s. Fitting a. a. O. § 24 BetrVG Randziffer 17 mit weiteren Nachweisen; Buschmann in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz § 24 Rn. 15).
28Im vorliegenden Fall kann von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nicht ausgegangen werden. Dies gilt schon deshalb, weil nach Verkündung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 30.06.2010 das klageabweisende erstinstanzliche Urteil -2 Ca 957/10 im Hauptsacheverfahren verkündet worden ist. Mit diesem den Beteiligten bekannten Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen (2 Ca 957/10). Dabei hat das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren alle vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist.
29Selbst wenn man, wie die Antragstellerseite, hinsichtlich verschiedener Unwirksamkeitsgründe anderer Auffassung sein mag, ist doch festzuhalten, dass das Arbeitsgericht mit in jeder Hinsicht vertretbarer und nachvollziehbarer Argumentation die ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtswirksam erachtet hat. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, dass die ausgesprochene Kündigung offensichtlich für rechtsunwirksam sein könnte.
30Es fehlt daher auch an einem Verfügungsanspruch.
32R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
35Dr. Griese Spicker Janssen