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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1516/09

Datum:
17.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1516/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0517.5SA1516.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9909/08
Schlagworte:
Altersteilzeitvereinbarung
Normen:
§ 133 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hat ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für die Tätigkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns beurlaubt ist, dort eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, kann der Arbeitgeber dieser Vereinbarung beitreten und ist an diese alsdann gebunden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 – 11 Ca 9909/08 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger die von der D mit dem Kläger abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 23.11.2006 fortzuführen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8 und der Kläger 7/8.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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