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Landesarbeitsgericht Köln, 5 SaGa 10/10

Datum:
26.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 SaGa 10/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0726.5SAGA10.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 27/10
Schlagworte:
Zuweisung eines ungünstigeren Arbeitsplatzes aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat
Normen:
§ 78 Satz 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.

 
Tenor:

1. Der Verfügungsbeklagen wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 € die Verfügungsklägerin bis auf Weiteres in dem Büro Raum 3.315 Platznummer 3.038 oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 
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