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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 29/10

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 29/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0223.4TA29.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4717/07
Schlagworte:
Kosten für auswärtigen Anwalt
Normen:
§ 91 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Grundsätzlich kann die obsiegende Partei, die einen auswärtigen Anwalt beauftragt hat, gem. § 91 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Anwaltskosten ersetzt verlangen, die sie für einen im Bezirk des Prozessgerichts oder an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt hätte aufwenden müssen.

2) Der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte Anwalt die Partei schon vorprozessual vertreten hat, begründet keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

3) Erst recht kann es dementsprechend für die Kosten des Berufungsverfahrens nicht relevant sein, ob die Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten ohnehin nicht in Betracht kommt, einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2010 – 4 Ca 4717/07 – insoweit aufgehoben, als mit ihm auch 410,22 € als Reisekosten zum Termin am 11.09.2009 festgesetzt wurden.

Dem Arbeitsgericht wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Festsetzung derjenigen Kosten als Reisekosten übertragen, die bei Heranziehung eines Anwalts aus dem erstinstanzlichen Gerichtsbezirk (A) angefallen wären.

 
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