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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 26/10

Datum:
09.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 26/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0309.4TA26.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 2708/07
Schlagworte:
Aufhebung der PKH wegen Ratenrückständen
Normen:
§ 124 Nr. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Prozesskostenhilfe darf nur aufgehoben werden, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung - auch der Beschwerdeentscheidung - im Zahlungsrückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO ist. Legt die Partei Beschwerde ein und zahlt sie dann die rückständigen Raten, so ist die Entscheidung des Rechtspflegers aufzuheben, durch die dieser die Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.12.2009 – 6 Ca 2708/07 – aufgehoben.

 
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