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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1308/09

Datum:
12.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1308/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0312.4SA1308.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1859/09
Schlagworte:
Schreibkräftezulage
Normen:
Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 6 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Anlage 1 a zum BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Frage der Bindungswirkung einer Nebenabrede über die Fortzahlung der Schreibkräftezulage.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.10.2009 – 3 Ca 1859/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wegen der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 678,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 aus 383,28 € sowie seit dem 08.07.2009 aus weiteren 295,62 € zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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