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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 81/09

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 81/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0310.3TABV81.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 80/09
Schlagworte:
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung des Betriebsrats
Normen:
§ 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung widersprechen, dass einzelne Bedingungen des mit dem Leiharbeitnehmer geschlossenen Vertrags einer Norm zuwiderlaufen. Vielmehr muss nach § 99 BetrVG die Einstellung als solche untersagt sein.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009

– 10 BV 80/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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