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Landesarbeitsgericht Köln, 3 SaGa 8/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 SaGa 8/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0721.3SAGA8.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ga 52/10
Schlagworte:
Weiterbeschäftigung, einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund
Normen:
§ 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einem Antrag auf Weiterbeschäftigung, der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird, fehlt regelmäßig der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem zuvor geführten Kündigungsschutzverfahren keinen solchen Antrag gestellt hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2010 – 7 Ga 52/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 
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