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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 90/09

Datum:
03.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 90/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0503.2TABV90.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 424/08
Schlagworte:
Einigungsstelle, Teilspruch, Schulung, Arbeitsschutz
Normen:
§ 12 ArbSchG, § 6 ArbSchG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Einigungsstellenspruch, der einen Arbeitgeber zu Gefährdungsschulungen nach § 12 ArbSchG verpflichtet, bevor konkrete Gefährdungen für den jeweils zu schulenden Arbeitnehmer festgestellt wurden (Gefährdungsbeurteilungen) ist ermessensfehlerhaft, denn er führt zu unnötigen vermeidbaren Kosten durch Mehrfachschulungen und überflüssigen Schulungen. Dies folgt aus der Entscheidung BAG 12.08.2008, 9 AZR 1117/06.

Ein Einigungsstellenspruch, der einerseits Schulungen vor Gefährdungsbeurteilungen anordnet, andererseits Schulungsinhalte nach Gefährdungsgruppen aufteilt, ohne zu regeln, wer welcher Gefährdungsgruppe angehört, ist nicht umsetzbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009

– 5 BV 424/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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